Die Gültigkeit von Angeboten beträgt 14 Tage ab Angebotsdatum.
Beauftragt ein Kunde ein Angebot schriftlich, so gilt die Beauftragung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit dem Umsetzungsbeginn durch den Fotograf als zustande gekommen.
Diese AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, digitale Fotos, Videos usw.)
3a Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.
3b Sofern auf der Rechnung kein Zahlungsziel genannt ist, ist die Rechnungen mit Zugang ohne Abzug fällig. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder, Leistungen und Nutzungsrechte Eigentum des Fotografen. Eine Mahnung wegen nicht fristgerechter Zahlung wird mit einer Mahn- und Bearbeitungsgebühr von 40,00 Euro in Rechnung gestellt.
3c Lieferfristen der Daten vom Auftraggeber: Nicht eingehaltene Lieferfristen von Auftragsvorgaben, Plänen, Fotomaterial, Zugänge usw. führen zu entsprechenden Verzögerungen der vereinbarten Lieferung des Endprodukts. Hieraus resultierende Zusatzkosten trägt der Auftraggeber.
3d Es fallen ab dem Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.
3e Bei Auftragsvolumen über 5.000 Euro netto ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der Angebotssumme bis drei Tage vor Auftragsbeginns (Auftragsbeginn = 1. Shootingtag) auf das Konto des Fotografen zu bezahlen. Eine Abschlagsrechnung wird in diesem Fall an den Auftraggeber gesendet. Der Fotograf ist berechtigt, den Produktionsbeginn bei Nichteinhaltung der Frist bis zur Zahlung zu verschieben.
3f Die Auslagen des Fotografen für Stilisten, Fotomodelle und andere Kreativen werden dem Auftraggeber aufgrund von KSK-Beiträgen mit 10 Prozent Aufschlag in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber steht es frei, diese selbst aus zu zahlen, dies ist vor Auftragserteilung dem Fotografen mitzuteilen. In diesem Falle erfolgt eine direkte Rechnungsstellung der Stilisten, Fotomodelle und anderer Kreativen an den Auftraggeber.
Nebenkosten welche im Zusammenhang mit der Umsetzung entstehen sind gesondert zu erstatten. Dies sind z.B. Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten und Studiomieten. Die Mitarbeit an Entwürfen und der Erstellung von Bildideen, Drehbüchern, etc. sowie alle anderen Zusatzleistungen werden zum Stundensatz von 80,- netto vergütet und je angefangene Stunde abgerechnet.
Alle zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Informationen, Bilder, Modelle, Audiodaten usw. werden vom Auftraggeber kosten- und rechtefrei zur Verfügung gestellt.
Alle gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Das erstellte Material kann vom Auftraggeber frei verwendet werden, muss aber bei jeglicher Art von Veröffentlichung/Publikation mit dem Verfassernachweis „Foto: Valadares-Photography.de“ bzw. „Video: Valadares-Photography.de“ gekennzeichnet werden.
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach der vollständigen Bezahlung des Honorars an den Fotografen. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotografen alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Uhrzeiten, Sonderwünsche etc.). Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9a Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach einem Jahr seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung kann er den Auftraggeber benachrichtigen und ihm die Negative zum Kauf anbieten.Vom Auftragnehmer werden keine Haftungen für die Wettbewerbsrechtliche-Zulässigkeit der Aufnahmen oder Ihrer Veröffentlichung übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text und die Wettbewerbs- und Markenrechtliche Zulässigkeit der Aufnahmen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Fehler in Bild, Text oder Ton oder etwaiger Verletzung von Wettbewerbs- oder Markenrecht durch die Aufnahmen oder Ihrer Verwendung frei. Der Auftragnehmer haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt und der Höchstbetrag der Haftung auf den 1-fachen Wert der netto Auftragssumme abzüglich Aufwände wie Reisekosten und abzüglich Fremdleistungen (Model etc.) begrenzt.
9b Zum Schadenersatz für mittelbare und unmittelbare Schäden wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages, wegen schuldhaft herbeigeführten Verzuges oder wegen positiver Forderungsverletzung sind wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Wir sind in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit von der Verpflichtung zum Schadenersatz entbunden. Fällt dem Fotografen grobe Fahrlässigkeit im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit kaufmännischen Abnehmern (§§ 1–7 HGB) zur Last, so ist unsere Haftung darüber hinausgehend auf den unmittelbaren Schaden beschränkt, eine Haftung für mittelbaren Schaden oder Mangelfolgeschäden scheidet aus. Für die Weiterverarbeitung wie z.B. den Druck übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für Farbechtheit und Farbverbindlichkeit, wenn die Weiterverarbeitung über Dritte (das heißt nicht durch den Auftragnehmer) umgesetzt wurden.
9c Verbleibt das Equipment des Fotografen während Pausen einer Auftragsausführung beim Auftraggeber (auch über Nacht), so haftet der Auftraggeber für Verlust oder Beschädigung, soweit den Fotografen oder seine Erfüllungsgehilfen nicht eigenes Verschulden trifft.
9d Der Fotograf ist nur bis zum Erhalt der digitalen Fotos oder gedruckten Fotos zur Datenspeicherung verpflichtet. Eine längere Lagerung/Speicherung erfolgt gegen gesonderte Beauftragung und Vergütung.
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
11a Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
11b Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11c Wird ein Auftrag vom Auftraggeber storniert, fallen 100 % des vereinbarten Honorars an.
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können vom Fotografen und beauftragten Dienstleistern gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nicht, es sei denn Sie ist zur Auftragsabwicklung erforderlich.
Auskünfte, die bei uns über Lieferungen und sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch soweit sie schriftlich erteilt werden. In Ermangelung anderweitiger schriftlicher Kundgabe gelten Auskünfte in keinem Fall als Zusicherung von Eigenschaften.
14.1. Der Fotograf ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Die vereinbarte Lieferfrist wird nach Möglichkeit eingehalten, sie gilt jedoch nur annähernd, vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse und sonstiger Hindernisse wie höhere Gewalt, Kriege, Unruhen, Flugzeugentführungen, terroristische Anschläge, Naturkatastrophen gleich welcher Art, Stromausfälle, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen usw. . Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst dann, wenn alle technischen Einzelheiten, einschließlich der erforderlichen Rückfragen , geklärt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag an das Transportunternehmen erteilt und dem Empfänger Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist oder ein digitaler Download bereitgestellt wurde. Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art für nicht rechtzeitige Lieferungen sind ausgeschlossen. Der Fotograf wird von der Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn durch höhere Gewalt, insbesondere durch behördliche Anordnung, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Ausstände, Aussperrungen und Mangel an Rohstoffen oder durch irgendwelche anderen Umstände die Ausführung unangemessen erschwert oder unmöglich wird. Sie ist weiterhin von der Verpflichtung zur Lieferung befreit, wenn ihr während der Ausführung des Auftrages Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen. In diesem Fall ist die Verkäuferin zur Lieferung nur dann verpflichtet, wenn Vorauszahlung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit geleistet ist. Der Käufer bleibt zur Annahme auch dann verpflichtet, wenn die Lieferung durch die oben angeführten Ereignisse verzögert wird. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er dem Fotograf mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist (mindestens 8 Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung des Einschreibebriefes ab) gesetzt hat.
14.2. Soweit es sich bei dem Abnehmer um einen Kaufmann im Sinne der §§ 1–7 HGB handelt, ist dieser verpflichtet, etwaige Mängelrügen (Schlecht- und/oder Anderslieferungen) unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorschreibt (z. B. §§ 337, 378 HGB), schriftlich an uns zu melden, andernfalls geht er etwaiger Gewährleistungsansprüche aufgrund der behaupteten Mängel verlustig. Hinsichtlich der Rügepflicht von Abnehmern, die keine Kaufmannseigenschaft haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Mängelrüge.
14.3. Abnehmer mit Kaufmannseigenschaft haben Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nach Ziffer 14.2. dieser Bestimmung nicht entdeckt werden können, unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 3 Wochen nach Erhalt der Ware, zu rügen. Wir sind in jedem Fall bei begründeter Mängelrüge nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) oder mangelfreier Teile und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung berechtigt. Bei begründeten Mängelrügen haben wir uns zur Ausübung dieses Wahlrechtes binnen angemessener Frist zu erklären. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung und/oder der Ersatzlieferung ist der Abnehmer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. Die Verbreitung von Lichtbildern im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen. Für Eigenwerbung räumt der Auftraggeber dem Fotografen ein weltweites, sachlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Die Bildauswahl trifft der Fotograf. Eine Namensnennung beim Bild erfolgt in verkürzter Form, es werden nur die Vornamen der Eheleute genannt.
17a Der Auftraggeber ist verantwortlich für Nutzungsrechtevereinbarungen (z.B. mit Personen, Eigentum). Es sei denn der Fotograf hat im Angebot zugesagt, dass er sich um die Nutzungsrechte kümmert.
17b Für Erweiterungen von Nutzungsvereinbarung ist der Auftraggeber verantwortlich. Diese sind vor der eigentlichen Nutzung (z.B. erneute Werbeschaltung) vertraglich abzuschließen und zu honorieren. Der Fotograf haftet nicht für Zusatzkosten, die durch deren Fehlen entstehen (z.B. erneutes Shooting, Entschädigung, Schadensersatz). Der Fotograf ist nur verantwortlich für Nutzungsrechtevereinbarungen, die er selbst mit den Modellen getroffen hat.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart. Es gelten ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationalen Privatrechts oder des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bedürfen der Schriftform und sind ansonsten nicht Vertragsbestandteil.